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Alles was du über die Soforthilfe wissen musst

Das Wichtigste in Kürze

Die Bundesregierung hat eine Soforthilfe für private Haushalte und Unternehmen beschlossen. 
Im Dezember 2022 übernimmt der Staat demnach einmalig die Abschlagszahlungen für Gas bzw. Fernwärme und entlastet die Verbraucher*innen damit finanziell. Konkret bedeutet das, dass Verbraucher*innen im Dezember 2022 keinen Abschlag für Gas bzw. Fernwärme zahlen müssen.

 

Was bedeutet das für dich?

Du bist Stadtwerke-Kund*in? Dann betrifft das deine Abschlagszahlung für Gas bzw. Wärme zum 31. Dezember 2022. Ende Dezember musst du also keine Abschlagszahlung für Gas bzw. Fernwärme leisten, denn das übernimmt der Staat für dich. 
Die Abschläge für Strom und Wasser werden aber weiterhin in voller Höhe fällig. Auch die Abschlagszahlung im November ist wie gewohnt fällig.

Du willst es genauer wissen? Hier sind noch ein paar ausführlichere Informationen für dich.

Was genau ist die Soforthilfe?

Die Soforthilfe wurde am 14.11. von der Bundesregierung beschlossen und ist Bestandteil des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG). Sie soll die Erdgas- und Wärmekund*innen finanziell entlasten.

Dank der Soforthilfe müssen Verbraucher*innen im Dezember nämlich keine Abschlagszahlung für Gas bzw. Fernwärme leisten, da diese einmalig vom Staat übernommen wird. Sollten trotzdem Beiträge für Dezember gezahlt worden sein, müssen Erdgaslieferanten dies in der nächsten Rechnung berücksichtigen.

Wie funktioniert die Soforthilfe?

Die Soforthilfe entlastet Kund*innen entweder dadurch, dass sie die fällige Voraus- oder Abschlagszahlung im Dezember einmalig nicht zahlen müssen oder indem sie spätestens bis zum 31.12.2022 eine Erstattung für bereits geleistete Abschlagszahlungen im Dezember erhalten. Alternativ können beide Fälle unter bestimmten Voraussetzungen auch kombiniert werden.

Gut zu wissen: Mögliche Zahlungsrückstände werden nicht mit der Soforthilfe verrechnet.

Der Bund finanziert diese einmalige Entlastung aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds und erstattet den Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen die im Dezember ausbleibenden Zahlungen.

 

 

Wer erhält die Soforthilfe?

Alle Verbraucher*innen, deren Gasjahresverbrauch 1,5 Millionen Kilowattstunden nicht überschreitet, erhalten die Soforthilfe. Solange dieser Grenzwert nicht überschritten wird, können also nicht nur private Haushalte, sondern auch kleine und mittelständische Unternehmen von der Entlastungsmaßnahme profitieren.

Darüber hinaus erhalten auch folgende Einrichtungen unabhängig vom Jahresverbrauch die Soforthilfe: 

- Vermieter*innen, die den Verbrauch mehrerer Haushalte bzw. Mieter*innen über die Entnahmestelle abrechnen oder wenn es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft handelt,

-zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,

-staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs,

-Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, 

-Leistungserbringer der Eingliederungshilfe sowie 

-bestimmte weitere Einrichtungen.

Ich bin Mieter*in und habe keinen Gaszähler in der Wohnung. Bin ich auch von der Soforthilfe betroffen?

Grundsätzlich greift die Soforthilfe – über Umwege – auch in Mietverhältnissen. 
Hast du als Mieter*in keinen eigenen Gaszähler in der Mietwohnung, gibt es kein direktes Vertragsverhältnis zwischen dir und dem Gaslieferanten. Die Abrechnung erfolgt also im ersten Schritt zwischen deinem*deiner Vermieter*in und dem Gaslieferanten. Zunächst profitiert also erstmal dein*deine Vermieter*in von der Soforthilfe im Dezember. 
Im zweiten Schritt sollte dein*deine Vermieter*in diese Ersparnis dann aber über die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 an dich weitergeben, sodass auch du als Mieter*in letztendlich von der Entlastung profitierst.

Ein paar Besonderheiten gibt es hierbei aber noch:

Wenn deine Betriebskosten in den letzten neun Monaten bereits erhöht wurden, musst du diesen Erhöhungsbeitrag im Dezember nicht zahlen bzw. musst du diesen Beitrag bei deinem*deiner Vermieter*in geltend machen.

Wohnst du in einem Gebäude mit einer Gaszentralheizung und hast deinen Mietvertrag in den letzten neun Monaten abgeschlossen, musst du ein Viertel der im Dezember 2022 anfallenden Betriebskosten nicht zahlen. Bei neu geschlossenen Mietverträgen wird nämlich davon ausgegangen, dass die Höhe der Betriebskosten bereits an das Preisniveau der aktuellen Energiekosten angepasst ist.